Nachlassverfahren in der Slowakei / Verlassenschaftsverfahren in der Slowakei

nachlassverfahren

In der Slowakei wird auf Grund eines Testaments und/oder kraft Gesetzes geerbt. Das Testament hat Vorrang vor dem Gesetz. Dies gilt aber nur dann, wenn das Testament alle gesetzlichen Erfordernisse erfüllt.

Das Nachlassverfahren kann man in 3 Phasen unterteilen:

  1. Vorläufige Untersuchung
  2. Verhandlung des Nachlasses
  3. Beendung des Nachlassverfahrens

1. Phase – Vorläufige Untersuchung

In dieser Phase soll der Notar alle notwendigen Tätigkeiten unternehmen, damit er potenzielle Erben, das gesamte Vermögen und Schulden des Erblassers ermittelt. Er muss selbstverständlich auch alle eilbedürftigen Handlungen (z. B. Sicherung des Vermögens usw.) durchführen.

Des Weiteren überprüft der Notar in dem zentralen Testamentsregister, ob sich dort ein Testament, die Enterbungsurkunde oder ein anderes Dokument zu dem Nachlass des Erblassers befinden.  Falls der Erblasser ein Testament hinterlassen hat, muss der Notar den Stand und Inhalt des Testaments ermitteln. Darüber wird ein Protokoll ausgefertigt. Jeder, der einen rechtlichen Interessen an der Erbschaft hat, hat das Recht, das Testament zu sehen und durchzulesen.

Falls es notwendig ist, kann der Notar auch einen Vermögensverwalter ernennen.

Der Notar kann das Erbschaftsverfahren in dieser Phase einstellen, falls der Erblasser kein Vermögen hinterlassen hat.

2. Phase – Verhandlung des Nachlasses

Wenn das Verfahren nicht eingestellt wurde, kontaktiert der Notar die potenziellen Erben und informiert sie über ihre Erbschaftsrechte und Möglichkeit den Nachlass in einer monatlichen Frist auszuschlagen (gleichzeitig werden die Erben auch über die Erfordernisse und Wirkungen der Ausschlagung des Nachlasses belehrt).

Der Notar ist verpflichtet, eine Verhandlung anzuordnen, bevor er einen Beschluss über:

  • das strittige Erbrecht,
  • die Auseinandersetzung des Gesamtgutes der Ehegatten,
  • den Nachlass,
  • die Liquidation des Nachlasses erlässt.

Während des Nachlassverfahrens kann man Rechte der anderen Erben anfechten und in Frage stellen. Die Erben können dem Notar auch vorschlagen, damit er die Gläubiger des Erblassers aufforderte, ihre Forderungen in einer Frist anzumelden.

Der Notar bestimmt den Wert des Nachlasses.

Falls eine Ehe durch den Tod des Ehepartners aufgelöst wird, so gehört der Anteil des Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. Das Gesamtgut der Ehegatten wird in dem Nachlassverfahren auseinandergesetzt.

3. Phase – Beendung des Nachlassverfahrens

In dieser Phase können die Erben eine Vereinbarung abschließen, dass der ganze Nachlass den Gläubigern überlassen wird.

Der Notar kann einen folgenden Beschluss erlassen:

  • er bestätigt den Erwerb des Nachlasses einem einzigen Erben,
  • er bestätigt, dass der Nachlass an den Staat übergeht,
  • er genehmigt die Vereinbarung der Erben über die Auseinandersetzung des Nachlasses,
  • er genehmigt die Vereinbarung über die Überlassung des überschuldeten Nachlasses den Gläubigern für die Bezahlung der Schulden,
  • er bestätigt den Erwerb des Nachlasses nach den Erbteilen, falls es zwischen den Erben zu keiner Vereinbarung gekommen ist,
  • er genehmigt die Vereinbarung der Erben über die Auseinandersetzung des Nachlasses nicht und bestätigt den Erwerb des Nachlasses nach den Erbanteilen oder entscheidet über den Nachlass selbst und bestimmt, was jeder von Erben bekommt.

Das Nachlassverfahren ist durch den rechtskräftigen Beschluss beendet. 

Weitere Informationen zu dem Nachlass

  • In dem Nachlassverfahren gibt es laut dem slowakischen Gesetz keine festen Fristen.
  • Der slowakische Notar sollte über dem ganzen Vermögen des Erblassers entscheiden (das bedeutet, nicht nur über dem Vermögen, das sich in der Slowakei befindet, sondern auch über dem Vermögen im Ausland).
  • Laut dem § 479 des slowakischen BGB sind die Kinder des Erblassers Pflichtteilberechtigte. Das bedeutet, dass ihnen ein Pflichtteil von dem Nachlass zusteht. Ist der Pflichtteilsberechtigte minderjährig, muss er mindestens so viel bekommen, wie viel sein gesetzlicher Erbteil beträgt. Ist der Pflichtteilsberechtigte volljährig, muss er mindestens so viel bekommen, wie viel eine Hälfte seines gesetzlichen Erbteils beträgt. Den Pflichtteilsberechtigten kann man von der Erbschaft nur durch Enterbung ausgeschlossen. Das Gesetz stellt die Bedingungen für die Enterbung fest.
Mgr. Martina Lovász

Mgr. Martina Lovász

Mgr. Martina Lovász erbringt Rechtsdienstleistungen in der Slowakei und Tschechischen Republik für die deutschsprachigen Mandanten. Sie ist auf die Erbringung von Rechtsdienstleistungen in den Bereichen Forderungseintreibung, Immobilien, Strafrecht und Arbeitsrecht spezialisiert. Sie bietet ihren Mandanten effektive Lösungen, die nicht nur ihre zeitlichen und finanziellen Möglichkeiten, sondern auch ihre Ziele berücksichtigen.
Mgr. Martina Lovász

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Mgr. Martina Lovász erbringt Rechtsdienstleistungen in der Slowakei und Tschechischen Republik für die deutschsprachigen Mandanten. Sie ist auf die Erbringung von Rechtsdienstleistungen in den Bereichen Forderungseintreibung, Immobilien, Strafrecht und Arbeitsrecht spezialisiert. Sie bietet ihren Mandanten effektive Lösungen, die nicht nur ihre zeitlichen und finanziellen Möglichkeiten, sondern auch ihre Ziele berücksichtigen.

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